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Satzung

PRÄMISSE

ART.1

Aufgrund der am 12.10.1976 in Schio im Büro des Notars Dr. Armando Bonato erstellten Gründungsurkunde des Alto Vicentino Camping Club (im Folgenden CCAV unterzeichnet).  und eingetragener Vertreter Nr. 49578 und Nr. 7830 der Slg., Dieses Statut enthält und integriert seinen Inhalt.

ZWECK DES VEREINS

KUNST. 2

a) Der CCAV ist ein überparteilicher, unpolitischer und überkonfessioneller Verein, der keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt.

b) Die Dauer des Vereins ist zeitlich unbeschränkt, außer wie in folgendem Art. vorgesehen. 25 dieser Satzung.

KUNST. 3

Der CCAV unterstützt und erkennt sich in jeder Initiative an, die darauf abzielt, Folgendes zu fördern und zu verbreiten:

a) das Leben im Freien, die sportliche Aktivität in all ihren Facetten.

b) die Kultur des korrekten Ausflugs-Wandertourismus mittels Zelt, Zeltanhänger, Wohnwagen, Wohnmobil, Boot, fliegenden Fahrzeugen und den damit verbundenen und / oder ähnlichen technischen Kenntnissen, die das ökologische Bewusstsein und den Respekt vor der Umwelt entsprechend verwirklichen auf die korrekte Verwendung der oben genannten Geräte;

c) geographische, wissenschaftliche, ethnographische Kenntnisse;

d) Verständnis und Dialog zwischen Völkern verschiedener Kulturen;

e) Erhaltung, richtige Nutzung und Achtung der natürlichen Umwelt;

f) Austauschbeziehungen zwischen Mitgliedern nationaler und ausländischer Vereinigungen, deren Zwecke mit denen des CCAV kompatibel und ähnlich sind und die Unterstützung und Propaganda des Wandertourismus und des Lebens im Freien fördern.

KUNST. 4

Zur Erreichung der in Art. 6 Abs. 1 lit. 3 kann das CCAV:

a) an Studienreisen teilnehmen und/oder diese organisieren;

b) an Konferenzen und/oder Seminaren teilnehmen und/oder diese organisieren;

c) an Meetings und/oder Konferenzen teilnehmen und/oder diese organisieren;

d) sich an anderen Dingen beteiligen und/oder organisieren, die für ein positives Image des CCAV als nützlich, konstruktiv und förderlich erachtet werden;

e) sich als Förderer in Körperschaften, Gemeindeverwaltungen usw. zu bewerben und zu werden. geeignete Stellplätze für das Campen und das Abstellen von Freizeitfahrzeugen vorzubereiten und auszustatten, um reisende Touristen in normalen Situationen mit geeigneten Infrastrukturen zu begünstigen;

f) sich anderen nationalen und ausländischen Verbänden/Körperschaften/Verbänden anschließen oder Partner sein, die die gleichen Ziele wie der CCAV verfolgen und deren Statuten und Reglemente nicht im Widerspruch zu den Statuten und Reglementen des CCAV stehen.

VEREINSORGANE

KUNST. 5

Organe des CCAV sind:

a) Die Mitgliederversammlung (nachfolgend AGS unterzeichnet)

b) Der Verwaltungsrat (im Folgenden als CD bezeichnet)

c) Der Präsident

d) Der Prüfungsausschuss (im Folgenden CRC genannt)

e) Das Schiedsgericht (im Folgenden als CPV bezeichnet)

DER GENERALVERSAMMLUNG  MITGLIEDER (AGS)

KUNST. 6

Der AGS ist ordentlich oder außerordentlich.

KUNST. 7

Die ordentliche AGS wird vom Präsidenten des CD oder im Falle seiner Verhinderung oder seines Rücktritts von seinem Nachfolger mindestens einmal jährlich einberufen für:

a) Genehmigung des Budgets und der Endbilanz, des Berichts des Präsidenten über die Fortschritte des Vereins sowie der vom CD formulierten Planung der Aktivitäten;

b) über jedes vom CD vorgeschlagene Thema beraten.

KUNST. 8

Die ausserordentliche AGS wird einberufen, wann immer das CD es für notwendig erachtet und insbesondere:

a) bei Bedarf die Mitglieder des Vorstands, des CRC und des CPV zu wählen;

b) wenn ein ausdrücklich begründeter Antrag gestellt und vom CRC oder von mindestens einem Zehntel der Mitglieder unterzeichnet wird.

KUNST. 9

Änderungen der Satzung und alles, was nicht in die Zuständigkeit der anderen Organe der Gesellschaft fällt, werden der AGS zur Genehmigung vorgelegt.

KUNST. 10

a) Die Einberufung der AGS erfolgt durch den Präsidenten des CCAV oder im Falle seiner Verhinderung oder seines Rücktritts durch den Vizepräsidenten oder durch das dienstälteste Mitglied durch schriftliche Einladung, die per Post oder E-Mail an jeden verschickt wird Mitglied mindestens 10 Kalendertage vor dem Versammlungstermin unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung.

b) Die ordentliche und außerordentliche AGS konstituiert sich regelmäßig auf ersten Aufruf, wenn die Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder aus mindestens der Hälfte plus einem der Mitglieder besteht.

c) Der zweite Anruf, der auch am selben Tag, mindestens 30 Minuten nach dem ersten, erfolgen kann, ist unabhängig von der Zahl der anwesenden und vertretenen Mitglieder gültig.

d) Die Beschlüsse der ordentlichen und außerordentlichen AGS werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, mit Ausnahme der Bestimmungen von Art. 26 / b.

KUNST. 11

Mitglieder mit gutem Ansehen mit den Firmengebühren haben das Recht:

a) zur Teilnahme an den ordentlichen und außerordentlichen AGS,

b) die Diskussion eines für die Vereinigung relevanten Themas vorzuschlagen, mit einem entsprechenden Antrag, der vom Präsidenten des CCAV gesendet und empfangen wird, damit er nach Anhörung des CD, falls sich die Gelegenheit ergibt, in die Tagesordnung von aufgenommen wird die erste ordentliche Hauptversammlung sinnvoll.

c) falls sie, aus welchem Grund auch immer, nicht an der AGS teilnehmen können, sich durch einen anderen Anteilsinhaber gemäß den Anteilen mittels einer schriftlichen Vollmacht vertreten zu lassen. Jedes Mitglied kann nicht mehr als eine Vollmacht von einem anderen ordentlichen Mitglied erhalten.

DES RICHTUNGSRATES (CD)

KUNST. 12

a) Die CD besteht aus 7 von der AGS gewählten Mitgliedern.

b) Die Mitglieder des CD bleiben drei Jahre im Amt und können wiedergewählt werden.

c) Im Falle der Vakanz eines oder mehrerer Ämter wird der Präsident des CCAV für deren Nachrückung sorgen, indem er Ihnen die Mitglieder nennt, die bei den letzten Wahlen unmittelbar nach den gewählten Direktoren in der Rangfolge geführt haben.

d) Im Falle der Erschöpfung der im vorstehenden Punkt „c“ genannten Rangfolge ernennt der Vorstand das als am besten geeignet erachtete Mitglied zur Besetzung der vakanten Position durch außerordentliche Abstimmung; diese Ernennung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und wird bei der ersten darauffolgenden Jahreshauptversammlung der zeitlichen Reihenfolge nach zur Ratifizierung vorgelegt.

KUNST. 13

Die folgenden sind Zuschreibungen der CD:

a) die Ernennung des Präsidenten, des Vizepräsidenten, des Sekretärs und des Schatzmeisters / Kassierers, die aus der Mitte der gewählten Ratsmitglieder gewählt werden.

b) die Vorlage des Budgets und der Schlussbilanzen.

c) die Planung der Aktivitäten des CCAV.

d) die Einrichtung von Fach- und Beratungskommissionen zur Erleichterung der Erreichung der Gesellschaftszwecke.

e) die Zensur, Suspendierung oder Kündigung eines Mitglieds, unbeschadet der Bestimmungen des folgenden Art. 23.

KUNST. 14

a) Das CD wird vom Präsidenten des CCAV jedes Mal einberufen, wenn er es für notwendig erachtet oder verlangt, und von mindestens einem Drittel der Mitglieder des CD selbst unterzeichnet.

b) Damit die Sitzungen gültig sind, ist die Intervention von mindestens der Hälfte plus einem der Mitglieder der CD erforderlich.

c) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmberechtigten gefasst und Abstimmungen erfolgen in der Regel durch offene Abstimmung; sie muss in geheimer Abstimmung durchgeführt werden, wenn dies ausdrücklich von einem Verwaltungsratsmitglied verlangt und von der Mehrheit der anwesenden Verwaltungsratsmitglieder bestätigt wird, und in jedem Fall, wenn es sich um eine natürliche Person handelt.

d) Der Direktor, der die Sitzungen des CD ohne plausiblen Grund dreimal hintereinander verlässt, ist von seinem Mandat erloschen.

e) Der Verfall wird durch das CD ausgesprochen und durch den Präsidenten ersetzt (Art. 12 / c + d).

KUNST. fünfzehn

Die Befugnisse des Präsidenten sind:

a) die Einberufung und das Präsidium des CD

b) die Einberufung der AGS

c) die Verabschiedung aller Maßnahmen zur Erreichung der gesetzlichen Zwecke und der Aufsicht     die Ausführung der Beschlüsse der AGS und des CD.

d) die gesetzliche Vertretung des Vereins in jeder Hinsicht.

e) Überwachung der Erstellung der Protokolle der Sitzungen des CD und der AGS, die er mit dem Sekretär unterzeichnet.

f) die Unterzeichnung von Schecks, die auf das Girokonto des Vereins gezogen werden, ebenfalls an den Schatzmeister.

g) Aufsicht über die Erstellung des Inventars des beweglichen und unbeweglichen Vermögens.

h) Bei Abwesenheit, Verhinderung oder Rücktritt wird der Präsident im Amt durch den Vizepräsidenten und nachgeordnet durch den Oberrat ersetzt.

i) Im Falle der Verhinderung oder des Rücktritts des Präsidenten und des Vizepräsidenten liegt die Einberufung des AGS in der Verantwortung des ältesten scheidenden Direktors (Dienstalter bezieht sich auf das Datum der Registrierung im CCAV und nicht auf das Alter), der die Geschäftsführung übernehmen wird die aktuellen Angelegenheiten des Vereins.

KUNST. 16

Aufgaben des Sekretärs.

a) Der Sekretär veranlasst die für das ordnungsgemäße Funktionieren des Vereins erforderlichen Handlungen gemäß den Richtlinien der Sozialorgane, kümmert sich um deren Ausführung und untersteht dem Präsidenten und dem CD aller Sozialdienste.

b) Verfasst den Schriftverkehr und kümmert sich um das Archiv des Schriftverkehrs und der Firmenunterlagen.

c) Niederschrift der Protokolle der Sitzungen des CD und der AGS, die er zusammen mit dem Präsidenten unterzeichnet.

d) Bei besonderen Bedürfnissen kann er einige der oben beschriebenen Funktionen unter eigener Verantwortung an ein anderes Mitglied delegieren.

KUNST. 17

Zuschreibungen des Schatzmeisters / Kassierers.

a) Der Schatzmeister/Kassierer ist verantwortlich für die Führung der Konten der Vereinigung und die Kontrolle der dem Sekretär zur Verfügung stehenden Mittel für kleine Sekretariatskosten, Zahlungen und Sammlungen.

b) Es sorgt für den Abschluss der Rechnungslegung des Geschäftsjahres und erstellt die Schlussbilanz, die zusammen mit den Belegen innerhalb des Monats Februar der Kontrolle des CRC vorgelegt wird.

c) Das CD kann andere Mitglieder, auch wenn sie nicht Teil des CD selbst sind, mit der Buchhaltung und Verwaltung von Geldern für einen bestimmten Bereich der sozialen Aktivität beauftragen, immer unter der Aufsicht des Schatzmeisters; in diesem Fall muss die entsprechende Buchhaltung dem Schatzmeister innerhalb des Monats Dezember vorgelegt werden, damit sie in die allgemeine Buchhaltung der Vereinigung aufgenommen werden kann. Jeder Treuhänder ist persönlich für seine Arbeit gegenüber dem Präsidenten des CCAV und des CD verantwortlich .

d) Im Falle der Verhinderung des Schatzmeisters werden die entsprechenden Aufgaben vom Präsidenten im Einvernehmen mit dem Sekretär wahrgenommen.

e) Hat die Möglichkeit, Schecks zu unterzeichnen, die auf das laufende Konto des Vereins gezogen werden, sowie der Präsident.

DER WIRTSCHAFTSPRÜFER (CRC)

KUNST. 18

a) Das CRC besteht aus drei Mitgliedern, von denen eines der Präsident des CRC ist; sie werden von der AGS gewählt, bleiben drei Jahre im Amt und können ohne beratende Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen.

b) Das CRC ist mit der allgemeinen Kontrolle der Verwaltung, der Revision der Rechnung des Schatzmeisters und des Budgets und der Schlussbilanz für das Geschäftsjahr betraut; sie müssen diese Überarbeitung durch Gegenzeichnung des vom Schatzmeister erstellten endgültigen Budgets bestätigen, das der AGS vorgelegt werden muss.

VON PROBIVIRI (CPV)

KUNST. 19

Der CPV, bestehend aus drei effektiven Mitgliedern, die aus ihrer Mitte einen Präsidenten wählen, und zwei Stellvertretern, schlichtet Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und zwischen CD und Mitgliedern. Der CPV wird von der AGS in geheimer Wahl gewählt. Der CPV bleibt drei Jahre im Amt und seine Mitglieder können wiedergewählt werden.

DER MITGLIEDER

KUNST. 20

a) Jeder kann Mitglied des CCAV werden, indem er das entsprechende Antragsformular zusammen mit dem festgelegten Mitgliedsbeitrag ausfüllt; Mit der Einreichung des Antrags akzeptiert das angehende Mitglied die Satzung und das Reglement des Clubs und verpflichtet sich, diese einzuhalten;

b) die Registrierung kann nicht als endgültig angesehen werden, bis sie ausdrücklich vom CD genehmigt wurde, wie im folgenden Absatz „c“ vorgesehen;

c) Das CD entscheidet über die definitive Annahme des Antrags nach Ablauf von drei Monaten nach Eingang des Anmeldeformulars und ohne irgendwelche gegen die definitive Annahme sprechende Episoden;

Wird der Bewerber nicht zugelassen, hat er Anspruch auf volle Rückerstattung der gezahlten Gebühr, unbeschadet der dem Club entstehenden Porto- und Sekretariatskosten;

Der CD ist nicht verpflichtet, dem Bewerber den Grund für eine Nichtzulassung mitzuteilen.

d) Zum Zeitpunkt des Aufnahmeantrags verpflichtet sich das angehende Mitglied, sein Verhalten der Ethik anzupassen, die die Mitglieder des CCAV immer positiv ausgezeichnet hat.

Die Nichteinhaltung dieses Absatzes führt zu den Bestimmungen des folgenden Artikels 23 / c.

KUNST. 21

a) Die Mitglieder sind unterteilt in Ehrenmitglieder, Ordentliche, Familienangehörige, Junge.

b) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern obliegt der AGS auf Vorschlag des CD; sie sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit und genießen alle Vorteile, die für ordentliche Mitglieder vorgesehen sind.

c) Ordentliche und junge Mitglieder sind natürliche Personen, die ihren jeweiligen Mitgliedsbeitrag jährlich und für ihre gesamte Zugehörigkeit zum Verein entrichten.

d) „Junge“ Mitglieder: bis 24 Jahre.

e) „Familienmitglieder“ bezeichnet den Ehepartner, die Kinder oder andere Personen, die mit dem „ordentlichen Mitglied“ zusammenleben.

f) Zur Stimmabgabe innerhalb der AGS sind neben den ordentlichen Mitgliedern auch die Ehrenmitglieder und die Jungen Mitglieder zugelassen.

g) Zu den Sitzungen des CCAV werden auch Sympathisanten zugelassen, also Personen, die, obwohl sie nicht beim Verband registriert sind, dessen Absichten, Ziele und Zwecke teilen.

h) Familienmitglieder und Sympathisanten haben Rederecht in der AGS, aber kein Stimmrecht.

i) Verschiedene Körperschaften oder Vereinigungen dürfen dem CCAV als sympathisierende und / oder ordentliche Mitglieder angehören und dabei die in Art. 20.

KUNST. 22

a) Die Aktien werden von der CD festgelegt, ebenso alle Änderungen an den Aktien selbst und den Methoden der relativen Anwendung.

b) Jedes Mitglied ist verpflichtet, vor Ablauf des Sozialjahres und in jedem Fall spätestens bis zum 31. März (Art. 23 / b) des Folgejahres seinen Anteil bei Androhung des Verfalls zu übersenden.

c) Das Mitglied, das seinen Anteil nach dem 31. März zahlen möchte, unterliegt der Zahlung des Anteils „Neues Mitglied“.

KUNST. 23

Der Status als Mitglied des CCAV geht verloren:

a) für den Rücktritt mit einem unterschriebenen Brief oder per Einschreiben an die CD.

b) bei Verfall oder Verzug nach Ablauf von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres ohne erneute Zahlung des fälligen Betrags (Art. 22 / b).

c) für einen vom CD ausgesprochenen Ausschluss als Folge der Nichteinhaltung der Satzung und/oder Reglemente oder aus schwerwiegenden Gründen. Im letzteren Fall kann das Mitglied innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Bestimmung beim CPV schriftlich und begründet Einspruch einlegen; das CPV erstattet schriftlich Stellung zu dem Fall.

d) In jedem Fall muss das entfernte wiederkehrende Mitglied als von allen Aktivitäten suspendiert betrachtet werden, die im Namen und im Auftrag des CCAV durchgeführt werden.

DES ERBES

KUNST. 24

Das Vermögen des Vereins besteht aus Immobilien und beweglichen Vermögenswerten, deren Eigentümer der CCAV in irgendeiner Eigenschaft wird, sowie aus allen Werten, über die der CCAV uneingeschränkt verfügen kann, und schließlich aus den von den Mitgliedern gezahlten Anteilen und Beiträgen sowie von Organisationen oder Einzelpersonen und alle anderen Einkünfte.

DER AUFLÖSUNG DES VEREINS

KUNST. 25

a) Die eventuelle Auflösung des CCAV wird von der AGS beraten, die ausdrücklich gemäß den Normen der Satzung einberufen wird 6, 7, 8, 9, 10, 11.

b) Mindestens 2/3 der eingetragenen stimmberechtigten Mitglieder müssen an der Abstimmung teilnehmen und der Beschluss muss die Zustimmung der absoluten Mehrheit der Stimmberechtigten erhalten.

c) Der wie oben errichtete AGS entscheidet über das Liquidationsverfahren, die Bestimmung des Vermögens und ernennt einen Liquidator.

d) Das zum Zeitpunkt der Liquidation amtierende CRC übt seine Aufgaben bis zum Abschluss der damit verbundenen Geschäfte aus.

DES GESCHÄFTSJAHRES

KUNST. 26

Das Sozial- und Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

KUNST. 27

-a) Diese Satzung wird innerhalb eines Jahres nach ihrer Genehmigung durch eine vom CD zu erlassende Verordnung integriert.

-b) Die Verordnungen werden sofort umgesetzt und unterliegen der Ratifizierung auf der ersten Jahreshauptversammlung nach der Veröffentlichung der Verordnungen; Der AGS hat das Recht, die der Ratifizierung unterliegenden Vorschriften zu genehmigen, abzulehnen und zu ändern.

KUNST. 28

Für alles, was in diesem Gesetz nicht vorgesehen ist, gelten die Regeln des gegenseitigen Respekts, des friedlichen demokratischen Zusammenlebens und die des Bürgerlichen Gesetzbuchs Bücher I ° Titel I ° Kapitel II °.

Beschlossen in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 18. Januar 2006.

Unterzeichnet:

  • Der Präsident der Versammlung                      Restello Mario

  • Der Sekretär der Versammlung                       Anzolin Annamaria

Der scheidende Präsident des CCAV (oder wer auch immer seinen Platz einnimmt):        Schiavon Flavio

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